VVGE 1987/88 Nr. 25, S. 32: Art. 12 Abs. 1 VV zum BauG; Art. 33 RPG sowie; Art. 4 BV. Die Revision eines Zonenplanes ist nicht in der Gemeinde wohnhaften Grundeigentümern nicht mit einer persönlichen Mitteilung anzuzeigen. Entscheid des Re
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass bei Schaffung oder Änderung eines Zonenplanes die betroffenen Grundeigentümer in geeigneter Form zu Wort kommen müssen, bevor über die Zoneneinteilung ihrer Grundstücke definitiv entschieden wird (BGE 107 Ia 275 ff., Erw. 2b; 106 Ia 316, Erw. 3; 104 Ia 67, Erw. 2b). Wie sich aus den Akten ergibt, waren die Planungsunterlagen für die Ortsplanungsrevision vom 22. März bis 10. April 1984 öffentlich aufgelegt. Die Planauflage wurde am 22. März 1984 im Amtsblatt bekanntgegeben. Gemäss Art. 12 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 18. April 1972 (VV zum BauG) konnten während dieser Frist Einsprachen beim Einwohnergemeinderat und gegen ablehnende Einspracheentscheide Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Somit entsprach das Verfahren auch Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), in welchem verlangt wird, dass Nutzungspläne öffentlich aufgelegt werden und dass mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde mit voller Überprüfungsbefugnis zur Verfügung steht. Gegen die Ortsplanungsrevision hatte der Beschwerdeführer aber innert der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben.
E. 3 Einwendungen gegen einen Zonenplan müssen grundsätzlich im Planverfahren erhoben werden (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1987, N. 9 zu Art. 71 BauG). Der Bürger ist gehalten, sein Recht zum erstmöglichen Zeitpunkt zu suchen. Eine zweite Möglichkeit zur Anfechtung soll in der Regel verwehrt bleiben (VVGE 1981 und 1982, Nr. 43, Erw. 2). Etwas anderes mag einzig gelten, wenn die gesetzlichen Grundlagen massgeblich geändert worden sind und sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Vorschriften oder Pläne so gewandelt haben, dass das öffentliche Interesse an den mit diesen verbundenen Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte oder falls weder der Betroffene noch sein Rechtsvorgänger Gelegenheit erhalten hatten, im Planverfahren ihre Interessen wahrzunehmen (Aldo Zaugg, a.a.O., N. 2 zu Art. 35 BauG; BGE 108 Ib 94, 107 Ia 334 Erw. 1b sowie VVGE 1981 und 1982, Nr. 43, Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Hat sich indes die betreffende Person am vorausgegangenen Verfahren nicht beteiligt und treffen keine der vorgenannten Voraussetzungen zu, so muss aus solcher Abwesenheit gefolgert werden, dass ein schutzwürdiges Interesse am Rechtsschutz allgemein fehlt (BGE 108 Ib 94; Leo Schürmann, Bauund Raumplanungsrecht, Bern 1984, 272 und 282).
E. 4 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, es sei die gesetzliche Vororientierung unterblieben und so um seine Einsprachemöglichkeit gebracht worden. Zudem wäre die Einwohnergemeinde Engelberg verpflichtet gewesen, ihn als auswärtigen Grundeigentümer schriftlich über die geplante Auszonung zu orientieren. Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG statuiert, dass die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Nutzungsplanung unterrichtet wird und in geeigneter Weise daran mitwirken kann. Die Mitwirkung verlangt vorab, dass die Entwürfe in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen sind, bevor darüber Beschluss gefasst wird (Leo Schürmann, a.a.O., 149). Art. 12 Abs. 1 VV zum BauG bestimmt, dass die Interessierten vom Gemeinderat über den Erlass und allfällige Abänderungen des Baureglementes, von Bebauungs- und Teilbebauungsplänen usw. zum voraus zu orientieren sind. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er damals nicht befähigt oder veranlasst war, Einsprache zu erheben. Vielmehr beanstandet er, dass er durch keine persönliche Mitteilung auf die geplante Auszonung seines Grundstückes aufmerksam gemacht worden sei. Das Gesetz sagt nicht, wer auf welche Weise informiert werden soll. Immerhin verlangt das Gesetz Auswärtigen gegenüber auch keine besondere Form der Information (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981. N. 1 zu Art. 4 RPG). Das Gemeinwesen darf somit auch von nicht ortsansässigen Eigentümern bestimmte Bemühungen - wie beispielsweise Lektüre örtlicher Zeitungen - verlangen. Diese Auffassung ist jedenfalls nicht verfassungswidrig. Eine Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigentümer im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der Ortsplanung lässt sich nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) herleiten und besteht nur insofern, als sie im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 106 Ia 312, Erw. 1a; Aldo Zaugg, a.a.O., N. 56 Einleitung). Eine entsprechende Norm ist im kantonalen Recht (mit Ausnahme von Art. 13 Abs. 2 VV zum BauG) indessen nicht vorgesehen.
E. 5 Selbst wenn ein Grundeigentümer nicht in der Gemeinde wohnt, in der sein Grundbesitz liegt, hat er nicht nur die Pflicht, für einen jederzeit den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechenden Zustand seiner Liegenschaft zu sorgen; es obliegt ihm unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht ebenso, sich ständig über die rechtliche Situation seines Grundstückes auf dem laufenden zu halten und bei Änderung der Verhältnisse entweder selbst oder durch einen Beauftragten an Ort die notwendigen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen zu ergreifen (BGE 106 Ia 312/3 sowie VVGE 1981 und 1982, Nr. 43, Erw. 3). Diese Sorgfaltspflicht ist umso grösser, je grösser die objektiv zu erwartende Möglichkeit von Auswirkungen auf die von der Ortsplanung mittelbar betroffenen Grundeigentümer ist. An die Sorgfaltspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Da vorliegend der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben von der geplanten Ortsplanungsrevision wusste und sich für diese nach seinen eigenen Angaben "rege interessierte", ist es umso unverständlicher, weshalb er nicht rechtzeitig die nötigen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergriffen hat. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer grundstück zonenplan gesetz geeignetheit einsprache verfahren gemeinde entscheid auszonung regierungsrat raumplanung kantonales recht eigentümer kanton Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 RPG: Art.4 Art.33 Leitentscheide BGE 106-IA-310 S.312 107-IA-331 S.334 106-IA-310 S.316 104-IA-65 S.67 108-IB-92 S.94 107-IA-273 S.275 VVGE 1981/82 Nr. 43 1987/88 Nr. 25
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1987/88 Nr. 25, S. 32: Art. 12 Abs. 1 VV zum BauG; Art. 33 RPG sowie; Art. 4 BV. Die Revision eines Zonenplanes ist nicht in der Gemeinde wohnhaften Grundeigentümern nicht mit einer persönlichen Mitteilung anzuzeigen. Entscheid des Regierungsrates vom 11. August 1987 (Nr. 428). Aus den Erwägungen:
2. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass bei Schaffung oder Änderung eines Zonenplanes die betroffenen Grundeigentümer in geeigneter Form zu Wort kommen müssen, bevor über die Zoneneinteilung ihrer Grundstücke definitiv entschieden wird (BGE 107 Ia 275 ff., Erw. 2b; 106 Ia 316, Erw. 3; 104 Ia 67, Erw. 2b). Wie sich aus den Akten ergibt, waren die Planungsunterlagen für die Ortsplanungsrevision vom 22. März bis 10. April 1984 öffentlich aufgelegt. Die Planauflage wurde am 22. März 1984 im Amtsblatt bekanntgegeben. Gemäss Art. 12 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 18. April 1972 (VV zum BauG) konnten während dieser Frist Einsprachen beim Einwohnergemeinderat und gegen ablehnende Einspracheentscheide Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Somit entsprach das Verfahren auch Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), in welchem verlangt wird, dass Nutzungspläne öffentlich aufgelegt werden und dass mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde mit voller Überprüfungsbefugnis zur Verfügung steht. Gegen die Ortsplanungsrevision hatte der Beschwerdeführer aber innert der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben.
3. Einwendungen gegen einen Zonenplan müssen grundsätzlich im Planverfahren erhoben werden (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1987, N. 9 zu Art. 71 BauG). Der Bürger ist gehalten, sein Recht zum erstmöglichen Zeitpunkt zu suchen. Eine zweite Möglichkeit zur Anfechtung soll in der Regel verwehrt bleiben (VVGE 1981 und 1982, Nr. 43, Erw. 2). Etwas anderes mag einzig gelten, wenn die gesetzlichen Grundlagen massgeblich geändert worden sind und sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Vorschriften oder Pläne so gewandelt haben, dass das öffentliche Interesse an den mit diesen verbundenen Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte oder falls weder der Betroffene noch sein Rechtsvorgänger Gelegenheit erhalten hatten, im Planverfahren ihre Interessen wahrzunehmen (Aldo Zaugg, a.a.O., N. 2 zu Art. 35 BauG; BGE 108 Ib 94, 107 Ia 334 Erw. 1b sowie VVGE 1981 und 1982, Nr. 43, Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Hat sich indes die betreffende Person am vorausgegangenen Verfahren nicht beteiligt und treffen keine der vorgenannten Voraussetzungen zu, so muss aus solcher Abwesenheit gefolgert werden, dass ein schutzwürdiges Interesse am Rechtsschutz allgemein fehlt (BGE 108 Ib 94; Leo Schürmann, Bauund Raumplanungsrecht, Bern 1984, 272 und 282).
4. Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, es sei die gesetzliche Vororientierung unterblieben und so um seine Einsprachemöglichkeit gebracht worden. Zudem wäre die Einwohnergemeinde Engelberg verpflichtet gewesen, ihn als auswärtigen Grundeigentümer schriftlich über die geplante Auszonung zu orientieren. Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG statuiert, dass die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Nutzungsplanung unterrichtet wird und in geeigneter Weise daran mitwirken kann. Die Mitwirkung verlangt vorab, dass die Entwürfe in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen sind, bevor darüber Beschluss gefasst wird (Leo Schürmann, a.a.O., 149). Art. 12 Abs. 1 VV zum BauG bestimmt, dass die Interessierten vom Gemeinderat über den Erlass und allfällige Abänderungen des Baureglementes, von Bebauungs- und Teilbebauungsplänen usw. zum voraus zu orientieren sind. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er damals nicht befähigt oder veranlasst war, Einsprache zu erheben. Vielmehr beanstandet er, dass er durch keine persönliche Mitteilung auf die geplante Auszonung seines Grundstückes aufmerksam gemacht worden sei. Das Gesetz sagt nicht, wer auf welche Weise informiert werden soll. Immerhin verlangt das Gesetz Auswärtigen gegenüber auch keine besondere Form der Information (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981. N. 1 zu Art. 4 RPG). Das Gemeinwesen darf somit auch von nicht ortsansässigen Eigentümern bestimmte Bemühungen - wie beispielsweise Lektüre örtlicher Zeitungen - verlangen. Diese Auffassung ist jedenfalls nicht verfassungswidrig. Eine Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigentümer im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der Ortsplanung lässt sich nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) herleiten und besteht nur insofern, als sie im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 106 Ia 312, Erw. 1a; Aldo Zaugg, a.a.O., N. 56 Einleitung). Eine entsprechende Norm ist im kantonalen Recht (mit Ausnahme von Art. 13 Abs. 2 VV zum BauG) indessen nicht vorgesehen.
5. Selbst wenn ein Grundeigentümer nicht in der Gemeinde wohnt, in der sein Grundbesitz liegt, hat er nicht nur die Pflicht, für einen jederzeit den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechenden Zustand seiner Liegenschaft zu sorgen; es obliegt ihm unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht ebenso, sich ständig über die rechtliche Situation seines Grundstückes auf dem laufenden zu halten und bei Änderung der Verhältnisse entweder selbst oder durch einen Beauftragten an Ort die notwendigen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen zu ergreifen (BGE 106 Ia 312/3 sowie VVGE 1981 und 1982, Nr. 43, Erw. 3). Diese Sorgfaltspflicht ist umso grösser, je grösser die objektiv zu erwartende Möglichkeit von Auswirkungen auf die von der Ortsplanung mittelbar betroffenen Grundeigentümer ist. An die Sorgfaltspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Da vorliegend der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben von der geplanten Ortsplanungsrevision wusste und sich für diese nach seinen eigenen Angaben "rege interessierte", ist es umso unverständlicher, weshalb er nicht rechtzeitig die nötigen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergriffen hat. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer grundstück zonenplan gesetz geeignetheit einsprache verfahren gemeinde entscheid auszonung regierungsrat raumplanung kantonales recht eigentümer kanton Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 RPG: Art.4 Art.33 Leitentscheide BGE 106-IA-310 S.312 107-IA-331 S.334 106-IA-310 S.316 104-IA-65 S.67 108-IB-92 S.94 107-IA-273 S.275 VVGE 1981/82 Nr. 43 1987/88 Nr. 25